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Folgende Regelung zum Schutz der Daten und der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, deren Angehörigen
oder anderer Beteiligter:
Zum Schutze der Betroffenen muss sowohl seit dem Beginn des
Projektes im März 2009 bis heute als auch in Zukunft eine
absolute Verschwiegenheit eingehalten bleiben. –
Ohne das Einverständnis der Betroffenen dürfen keine
Informationen und Namen, etc. aus Akteneinsichten, aus E-Mails,
Briefwechseln, Gesprächen, Telefongesprächen,
Aufnahmegeräten, SMS, Telefaxen, WhatsApp, etc. zwischen den
Betroffenen selber und Dritten, die das Projekt in seiner
Gesamtheit betreffen, an Drittpersonen und Medien etc.
weitergegeben werden. Einer der wichtigen Gründe ist u. a., dass
in diesen Akten/Dokumenten, E-Mails, etc., nicht nur die Namen
der Betroffenen, sondern auch deren Angehörigen oder andern
vorkommen, die ebenfalls Anrecht auf Verschwiegenheit haben.
Die Betroffenen müssen die Gewähr haben, dass sie, deren
Angehörige oder andere Beteiligte auch diesbezüglich geschützt
bleiben. Auch würde es sich für weitere Opfer, die sich bis jetzt
noch nicht manifestiert haben, sehr unvorteilhaft ausnehmen,
wenn diese heikle Thematik durch Indiskretionen diskreditiert
würde! Also dürfen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen,
deren Angehörigen oder anderer Beteiligter auf keinen Fall verletzt
werden. –

Hier sind einige Straftatbestände aufgeführt, die zur Anwendung
kommen können, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen,
ihrer Angehörigen oder anderer Beteiligter verletzt werden.

Art. 174 1. Ehrverletzungen. / Verleumdung

Art. 179 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder
Privatbereich. / Missbrauch einer Fernmeldeanlage


Es haben mehrere tausend Betroffene gelitten, sie verdienen
unseren Respekt!





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